AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Aufträge an und Leistungen der sign.Berlin – Agentur für Mediengestaltung und -produktion GmbH (sign.Berlin) sowie hierfür anfallende Vor-, Nach-, und Nebenarbeiten gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung erstreckt sich auf die Lieferung von Waren aller Art, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urhebergesetzes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen einschließlich zukünftiger Zusammenarbeit, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich durch sign.Berlin anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Nach Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden weitere Aufträge nur nach den geänderten Bedingungen durchgeführt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

Die in Prospekten, Anzeigen oder ähnlichem enthaltenden Angebote der sign.Berlin sind freibleibend und unverbindlich.
Aufträge an sign.Berlin setzen die schriftliche Erteilung voraus und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch sign.Berlin. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt sein Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben der sign.Berlin als Zustimmung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und alle sonstigen Leistungsdaten sind für sign nur verbindlich, wenn sie zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

3. Preise und Vergütung

Die Berechnung der Leistungen erfolgt auf Grundlage der aktuellen Preisliste der sign.Berlin, soweit die Parteien einzelvertraglich keine andere Regelung getroffen haben. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. sign.Berlin hält sich an von ihr schriftlich abgegebene Angebote 30 Tage ab Überlassung des Angebots gebunden. Sonder- und Zusatzleistungen werden von sign.Berlin auf Grundlage des anzuwendenden Tarifvertrages für Designleistungen gesondert berechnet. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

sign.Berlin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im eigenen Namen zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, im Innenverhältnis die sign.Berlin von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

Rechnungen der sign.Berlin sind mit Rechnungsstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei vollständiger Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen wird Skonto in Höhe von 2 % des Nettopreises gewährt, sofern nicht andere Rechnungen zur Zahlung offen stehen. Die Rechnung ist ohne Abzug spätestens nach 20 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Im Fall von Abnahmen von Teilen des Werks ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

In Einzelfällen kann sign.Berlin verlangen, dass der Auftraggeber Abschlagszahlungen leistet, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung zu 50 % Prozent und ein Drittel bei Ablieferung. Dies gilt entsprechend bei Aufträgen mit hoher finanziellen Vorleistung der sign.Berlin.

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch sign.Berlin mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfs/Präsentationshonorar). Das Entwurfs-/ Präsentationshonorar wird im Fall einer Erteilung des Produktionsauftrages auf die Vergütung ange- rechnet.

Für Mahnungen kann sign.Berlin eine Kostenpauschale von 5,- Euro pro Mahnung verlangen. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt für den Auftraggeber unberührt.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Bewegliche Sachen, die sign.Berlin an ihre Auftraggeber verkauft, bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin.

An allen Waren steht sign.Berlin bis zur vollständigen Zahlung die alleinige Nutzung zu.

Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Rechtsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug ist.

Bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Waren entsteht vor Zahlung der Vergütung ein wertmäßig anteiliges Miteigentum an der neuen Sache.

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber an sign.Berlin ab; diese nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber wird von sign widerruflich ermächtigt, die Forderung für Rechnung der sign.Berlin im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber nicht vertragsgemäß an sign.Berlin zahlt.

Der Auftraggeber tritt an sign auch Ansprüche ab, die aus sonstigen Rechtsgründen (unerlaubte Handlung Dritter, Ansprüche gegen Versicherungen) in Bezug auf die nicht bezahlte Ware entstehen. sign.Berlin nimmt die Abtretung an.

Bei Zugriffen Dritter auf gelieferte, noch nicht bezahlte Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der sign.Berlin hinzuweisen und diese unverzüglich von dem Zugriff in Kenntnis zu setzen. Entstehen sign durch die erforderliche Intervention gegenüber dem Dritten Kosten, stehen der Auftraggeber und der Dritte als Gesamtschuldner für die Kosten ein. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist sign berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
Von sign.Berlin erstellte Druckvorlagen, digitale Daten und Layouts bleiben im Eigentum der sign.Berlin. Für ihre Verwendung durch den Auftraggeber bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung.

 

5. Urheber und Nutzungsrechte

Soweit sign.Berlin dem Auftraggeber Nutzungsrechte überträgt, gehen diese erst mit der vollständigen Bezahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über.

Für jeden der sign.Berlin übertragenden Auftrag gilt Werkvertragsrecht im Sinne des § 631 ff. BGB, ergänzt durch §§ 2, 31 UrhG. § 2 UrhG ist anwendbar, auch wenn die Leistung der sign.Berlin nicht die gesetzliche Schöpfungshöhe erreicht.

Das Nutzungsrecht kann zeitlich, inhaltlich oder räumlich beschränkt eingeräumt werden. Soweit keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, überträgt sign.Berlin das einfache Nutzungsrecht, das dem Auftraggeber gestattet, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Der Umfang des Nutzungsrechts richtet sich nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.

 

6. Termine, Fristen, Annahmeverzug des Auftraggebers

Termine und Fristen sind schriftlich zu vereinbaren.
sign.Berlin ist von der Haftung bei höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streiks, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten auftreten.

Im Fall höherer Gewalt hat sign Anspruch auf angemessene Verlängerung vereinbarter Fristen zur Fertigstellung von Waren und Nutzungsrechten.

Wahlweise ist sie berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ihrer Verpflichtung vom Vertrag zurückzutreten.

Bei der nicht von sign.Berlin zu vertretenden höheren Gewalt, die die Erfüllung ihrer Verpflichtung um mehr als 3 Monate verzögert, kann der Auftraggeber schriftlich wegen der nicht erfüllten Teilleistung vom Vertrag zurücktreten.

Hat sign.Berlin die Nichteinhaltung von Fristen zu vertreten, kann der Auftraggeber für jede ange- fangene Woche des Verzuges 1 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung als Schadenersatz pauschal verlangen, höchstens jedoch insgesamt 5 %.

Darüber hinausgehender Schadenersatz kann nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sign.Berlin verlangt werden.

sign.Berlin kann im Fall des Annahmeverzuges Schadenersatz geltend machen.

 

7. Datenträger des Auftraggebers, Archivierung, Abholpflicht

sign.Berlin nimmt zur Bearbeitung vom Auftraggeber nur Duplikate oder Kopien von Datenträgern entgegen, die vom Auftraggeber mit Namen und Anschrift zu versehen sind.

Der Auftraggeber garantiert bei Überlassung solcher Materialien, dass er zu deren Verwendung berechtigt ist, dass sie frei von Rechten Dritter und abgebildete Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Soweit entgegen der Versicherung Schadenersatzansprüche Dritter entstehen, stellt der Auftraggeber sign.Berlin von solchen Ansprüchen frei.

Eine Archivierung der überlassenen Materialien erfolgt nur auf Wunsch des Auftraggebers und nach schriftlicher Vereinbarung. Die Archivierung ist zu vergüten.

Der Auftraggeber hat die überlassenen Materialien spätestens drei Monate nach Abnahme der Leistung bei sign.Berlin abzuholen. Geschieht das nicht, kann sign nach erfolgloser Fristsetzung die Materialien entsorgen.

 

8. Haftung der sign.Berlin

Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet sign.Berlin dem Auftraggeber gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Eine Haftung der sign.Berlin für diese Arbeiten entfällt.

Für etwaige wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeiten und die Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet sign.Berlin nicht.

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei sign geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Rechte nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

 

9. Geheimhaltung

sign.Berlin verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen des Auftraggebers, und zwar auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit.

 

10. Nebenabreden

Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ihrerseits der Schriftform.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gültigkeit

Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand der Gesellschaft ist das Amtsgericht Berlin Charlottenburg bzw. das Landgericht Berlin.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so geltend die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige wirksame rechtliche Regelung, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

 

 

 

sign.In

Nehmen Sie Kontakt auf und starten Sie jetzt Ihr Projekt

Was ist die Summe aus 1 und 9?